Die Aussage des Beschuldigten, wonach K.________ sicher über den Aktienkauf mit O.________ orientiert gewesen sei (pag. 611 Z. 247 ff.), erscheinen daher durchaus glaubhaft. Seine Aussage findet auch Stütze im Bericht der H.________ AG vom 5. Oktober 2016, in welchem diese – noch vor der Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 – die korrekte Verbuchung der fehlenden CHF 100‘000.00 im Kontokorrent des Beschuldigten vornahm, woraus sich ergibt, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits über entsprechende Unterlagen verfügt haben dürfte. Sie sprach auch schon explizit von einer Einlagenrückgewähr nach Art. 680 OR (pag. 279; vgl. zur Berechnung ferner pag. 285):