Es ist zudem anzunehmen, dass K.________ nicht unwesentlich in das Unternehmen involviert gewesen ist, war sie doch bereits früh (im Oktober 2015) als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin bei der F.________ AG dabei, übernachtete auf deren Kosten in Hotels und besuchte im Namen des Unternehmens Spiele des N.________ [Eishockey Club] zusammen mit dem Beschuldigten (pag. 12; pag. 607 Z. 12 ff.; pag. 610 Z. 207 ff.; pag. 611 Z. 252 ff.; Hotelrechnung vom 20. Juni 2015 und N.________ [Eishockey Club]- Donatoren-Beitrags-Beleg vom 16. Juni 2015 in grüner Mappe). Die Aussage des Beschuldigten, wonach K.________ sicher über den Aktienkauf mit O.________ orientiert gewesen sei (pag.