Der Beschuldigte und K.________ waren rund drei Jahre ein Paar, lebten im Konkubinat, assen zusammen und haben miteinander über alles gesprochen (pag. 610 Z. 207 ff.; pag. 611 Z. 247 ff.). Es ist für die Kammer schlicht nicht vorstellbar, dass die beiden nie über die Modalitäten des Aktienkaufs durch den Beschuldigten gesprochen haben sollen, zumal es sich bei einer Schuldübernahme im Umfang von CHF 100‘000.00 um eine beträchtliche Summe handelt. Es ist zudem anzunehmen, dass K.________ nicht unwesentlich in das Unternehmen involviert gewesen ist, war sie doch bereits früh (im Oktober 2015) als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin bei der F._____