Das gleiche gilt für Rechnungsbelege. Es wäre für die Privatklägerin beispielsweise ein leichtes gewesen, beim N.________ [Eishockey Club] nach einem Beleg für den geleisteten Donatoren-Beitrag zu fragen. Es ist nicht zu sehen, inwiefern eine solche Anfrage das Liquidationsverfahren erschwert hätte. Was den Aktienkaufvertrag vom 30. Juli 2015 zwischen dem Beschuldigten und O.________ (pag. 438 f.) anbelangt, geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin bereits Kenntnis von dessen Inhalt gehabt haben musste, wenngleich sie nicht in Besitz einer Kopie des Vertrags gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte und K.___