489 Z. 34 ff.) vor dem 8. November 2016 aufgefordert worden wäre, Originalbelege einzusenden, die sich in der grünen Mappe befunden hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Betreffend die weiteren Vorbringen der Privatklägerin ist für die Kammer nicht erwiesen, inwiefern dadurch das Liquidationsverfahren erschwert worden sein soll. Wenn die Privatklägerin beispielsweise angibt, sie habe laufend Mahnungen erhalten (was im Übrigen unbewiesen blieb), ist darin per se kein Erschweren des Liquidationsverfahrens zu sehen. Gläubiger informieren bei einer einfachen Anfrage gerne über den Grund einer Forderung, um zu ihrem Geld zu kommen. Das gleiche gilt für Rechnungsbelege.