11 geklagten Tatzeitraum, (2) nach den Herausgabebegehren und der Strafanzeige der Privatklägerin aus dem Jahre 2016 und (3) zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte nicht mehr in Besitz der grünen Mappe war. Das Schreiben des Steuerkommissärs vom Januar 2017 betrifft somit nicht den Verfahrensgegenstand. Dass die Privatklägerin noch von anderen Steuerbehörden (insbesondere wie behauptet von der Steuerverwaltung des Kantons R.________, pag. 489 Z. 34 ff.)