Weiter ist festzuhalten, dass der Tatzeitraum vom 1. Juli bis 8. November 2016 angeklagt ist und der Beschuldigte nach dieser Zeit nicht mehr in Besitz der grünen Mappe war, da diese anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 beschlagnahmt wurde. Der Privatklägerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Liquidationsverfahren sei dadurch erschwert worden, dass sie gegenüber den Steuerbehörden nicht habe Rechenschaft ablegen können über die Buchhaltung 2015 (pag. 488 Z. 14 ff.; pag. 490 Z. 19 ff.; pag. 489 Z. 25 ff.; pag. 607 Z. 90 ff.