2015. Ebenfalls nichts mit der grünen Mappe zu tun hat der Umstand, dass nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der C.________ AG weiterhin E-Mails an ihn geleitet worden sein sollen (pag. 488 Z. 33 ff.; pag. 606 Z. 71). Weiter ist festzuhalten, dass der Tatzeitraum vom 1. Juli bis 8. November 2016 angeklagt ist und der Beschuldigte nach dieser Zeit nicht mehr in Besitz der grünen Mappe war, da diese anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 beschlagnahmt wurde.