[Adresse] und Q.________ [Adresse], die von der Privatklägerin immer wieder ins Feld geführt wurden (pag. 6; pag. 82; pag. 89; pag. 94; pag. 96; pag. 606 Z. 61 ff.), nicht Verfahrensgegenstand sind. Hierzu lassen sich in der grünen Mappe nämlich keinerlei Unterlagen finden. Das gleiche gilt für die in der Strafanzeige vom 21. September 2016 erwähnten Rechnungen aus dem Jahr 2016 (u.a. pag. 5), befinden sich in der grünen Mappe doch nur Rechnungen aus dem Jahr 2015.