___ festzuhalten, dass es vorliegend um die Nichtherausgabe der grünen Mappe geht (angeklagte Tathandlung), weshalb sich das Erschweren des Liquidationsverfahrens (angeklagter Taterfolg) aus den darin befindlichen Dokumenten zu ergeben hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind somit die weiteren beschlagnahmten Gegenstände, nämlich die rosa Mappe, die Lohnabrechnungen März/Februar 2016, der (ohnehin leere) USB-Stick «[Bezeichnung]» und der Laptop «[Bezeichnung]» (pag. 125). Damit kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass die angeblich fehlenden Liegenschaftsbuchhaltungen zur G.________ [Adresse] und Q.__