9.3 Erschweren des Liquidationsverfahrens Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch Nichtherausgabe der grünen Mappe die Liquidation der C.________ AG in Liquidation erschwert hat. Vorab ist mit der Vorinstanz und Rechtsanwalt B.________ festzuhalten, dass es vorliegend um die Nichtherausgabe der grünen Mappe geht (angeklagte Tathandlung), weshalb sich das Erschweren des Liquidationsverfahrens (angeklagter Taterfolg) aus den darin befindlichen Dokumenten zu ergeben hat.