10 scheint aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht wahrscheinlich. Daneben hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgeführt, er habe nicht reagiert, weil er das Aktienzertifikat auch nicht erhalten habe, «ja so nach dem Motto, wenn ich das Aktienzertifikat nicht erhalte, dann gebe ich ihnen die verlangten Unterlagen nicht heraus» (pag. 497, Z. 28 – 30). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die grüne Mappe bei ihm im Keller befand und auch, was deren Inhalt war.