496 Z. 22). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung an, er bleibe bei seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er nicht mehr präsent gehabt habe, dass diese Mappe existiert habe (pag. 610 Z. 236 ff.). Dies überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte den Umstand, nicht gewusst zu haben, dass die grüne Mappe existiere, bei Zutreffen nicht bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme hätte erwähnen sollen. Daneben fand die Hausdurchsuchung nur wenige Monate nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der C._____