Gegenüber dem privatklägerischen Anwalt führte der Beschuldigte aus, er habe sämtliche Unterlagen übergeben (pag. 86). Anlässlich der polizeilichen Befragung, mithin nach durchgeführter Hausdurchsuchung, gab der Beschuldigte an, er sei berechtigt gewesen, die Urkunden aufzubewahren (u.a. pag. 113, Z. 86 – 88). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber an, er habe nicht mehr gewusst, dass sich die Unterlagen bei ihm im Keller befänden (pag. 496 Z. 22).