Am 12. Januar 2017, d.h. nach der Hausdurchsuchung, verlangte der Steuerkommissär des Kantonalen Steueramtes M.________ von der Privatklägerin die Kontenblätter der Buchhaltung 2015, den Nachweis der Aufwendungen zur Position Mitgliedschaften (betrifft N.________ [Eishockey Club] Donatoren) und eine ausführliche Begründung für den Nichtausweis des liberierten Aktienkapitals von CHF 100‘000.00 in der Bilanz (pag. 461). Die Anfrage wurde von der H.________ AG beantwortet (pag. 463).