610 Z. 233 f.; pag. 611 Z. 279 ff.). Operativ begann die C.________ AG im März 2016 (pag. 611 Z. 258 f.). Im April 2016, d.h. ein Monat nach der Kapitalerhöhung, kam es zum Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________. Das Paar trennte sich (pag. 610 Z. 222 f.). Zudem wurden die im Rahmen der Kapitalerhöhung beigebrachten CHF 100‘000.00, offenbar mangels Rentabilität der C.________ AG, bereits innert kürzester Zeit beinahe aufgebraucht. Am 20. Mai 2016 wurde der Beschuldigte daher zur ausserordentlichen Generalversammlung eingeladen und vor die Wahl gestellt, entweder sämtliche Aktien der C.________ AG zu kaufen oder aber das Unternehmen werde aufgelöst (pag. 611 Z. 259 ff.).