___ AG für CHF 10‘000.00, wobei der Käufer zur Kenntnis nahm, dass in der Übergabebilanz der AG ein Aktionärsdarlehen von CHF 100‘000.00 vorhanden ist und dieses im Bewusstsein, dass das Aktionärsdarlehen einer Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Obligationenrecht [OR; SR 220] entspricht, übernahm (grüne Mappe; pag. 438 f.). Es macht den Anschein, als ob O.________ die Bargelder der C.________ AG nach deren Gründung sogleich wieder abzog. Dies ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens. Desgleichen nicht, ob der Beschuldigte den Kaufpreis von CHF 10‘000.00 mit Mitteln der gekauften F.________ AG bestritt (vgl. pag. 369 und pag.