_ getreten. Diese gründete daraufhin (im Hinblick auf die spätere Übernahme durch den Beschuldigten) am 11. Juni 2015 in Arbon die F.________ AG, wobei das Aktienkapital von CHF 100‘000.00 voll liberiert wurde (Öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2015, rosa Mappe). Mit Vertrag vom 30. Juli 2015 verkaufte O.________ sodann dem Beschuldigten sämtliche Aktien der F.________ AG für CHF 10‘000.00, wobei der Käufer zur Kenntnis nahm, dass in der Übergabebilanz der AG ein Aktionärsdarlehen von CHF 100‘000.00 vorhanden ist und dieses im Bewusstsein, dass das Aktionärsdarlehen einer Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Obligationenrecht [OR;