610 Z. 236 ff.). Er habe das erstinstanzliche Urteil angefochten, weil er der Überzeugung sei, dass er der Privatklägerin keinen Nachteil bei der Liquidation gebracht habe (pag. 609 Z. 187 – 190). Insbesondere sei die Privatklägerin über den Vertrag zwischen ihm und O.________ informiert gewesen. K.________ sei sicher informiert gewesen, habe er doch in dieser Zeit mit ihr gefrühstückt und über alles gesprochen. Der Vertrag sei auch im Businessplan aufgeführt gewesen (pag. 611 Z. 247 – 250). Auf Frage, wieso er E.___