607 Z. 102 – 105, Z. 145 – 147). Der Beschuldigte gab zum Beweisthema zusammengefasst an, er habe nicht mehr präsent gehabt, dass die grüne Mappe in seinem Keller existiert habe. Bei der Befragung bei der Polizei sei dann seine erste Antwort gewesen, er habe die Mappe nicht zurückgeben müssen. Heute bleibe er aber bei seiner Version anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [wonach er nicht mehr gewusst habe, dass die grüne Mappe im Keller gewesen sei]. Die Mappe sei im Keller gefunden worden, wo er die Unterlagen provisorisch zwischengelagert habe (pag. 610 Z. 236 ff.).