BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Kammer prüft daher nachfolgend trotz der festgestellten Ver- 6 letzung des Anklagegrundsatzes, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt anhand der Aktenlage beweismässig erstellen lässt. 7. Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird vom Beschuldigten einzig, dass (1) er von der grünen Mappe in seinem Keller gewusst habe und (2) das Liquidationsverfahren erschwert worden sei.