329 Abs. 2 StPO). Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Wie nachfolgend gezeigt wird (E. 9), ist aus den vorhandenen Akten nämlich schlicht nicht ersichtlich, inwiefern das Liquidationsverfahren durch die Nichtherausgabe der grünen Mappe erschwert worden sein soll. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; vgl. ferner BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).