Keiner der im Laufe des Strafverfahrens erwähnten Gründe wird auch nur mit einem Wort im Anklagesachverhalt umschrieben. Genau das wäre aber zu erwarten gewesen. Es kann nicht Sache des Beschuldigten und des urteilenden Gerichts sein, in den Akten nach wesentlichen Bestandteilen des Sachverhaltes zu forschen und diesbezüglich Annahmen zu treffen. Dem Beschuldigten konnte nicht klar sein, was ihm genau vorgeworfen wird. Es liegt daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in seiner Informationsfunktion vor. Rechtsfolge hiervon wäre grundsätzlich die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung bzw. Präzisierung an die Staatsanwaltschaft (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO).