Aber das Fehlen der Unterlagen hat die Arbeit der Liquidation erheblich erschwert. Ausserdem kam die im Zivilprozess SLZAG.2018.7-ASLVON geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von über CHF 100‘000.00 nur dadurch zum Vorschein, weil die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde und im Rahmen dieser dann die grüne Mappe sichergestellt worden ist, worin sich der Vertrag mit Frau O.________ und andere Belege befunden hatten. […]