nen unmöglich bzw. erschwert, ihre Pflicht, nämlich ein ordnungs- und rechtmässiges Liquidationsverfahren durchzuführen, wahrzunehmen. Aufgrund des Vorenthaltens dieser Unterlagen erwuchs der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil, da aufgrund der vorhandenen Unterlagen bei der Prüfung der Buchhaltung erhebliche Unklarheiten bestanden. Es kann auf den Bericht der H.________ AG vom 05.10.2016 (p. 278ff) verwiesen werden. Zwar waren diese Unklarheiten nicht alle im Vorenthalten dieser Unterlagen begründet. Aber das Fehlen der Unterlagen hat die Arbeit der Liquidation erheblich erschwert.