gehabt habe, aus dem sie eine Forderung von CHF 100‘000.00 ableiten könne; - dass auch nach seinem Ausscheiden E-Mails an den Beschuldigten geleitet worden seien; Aufgrund dieses «Lavierens» von einem Vorwurf zum anderen konnte dem Beschuldigten bis zum Schluss nicht klar sein, mit welchem Inhalt das Gericht die offene Formulierung im Anklagesachverhalt schliesslich füllen würde. Selbst der Vorinstanz scheint nicht ganz klar gewesen sein, welcher erhebliche Nachteil genau angeklagt war, wie ihre eher vagen Ausführungen hierzu in der Urteilsbegründung zeigen (pag. 537 f.): Durch das Behalten bzw. Vorenthalten der Original Dokumente und Belege war es den Liquidatorin-