__ [Adresse] und Q.________ [Adresse] entstanden seien; 5 - dass die Privatklägerin bzw. die H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG) die Buchhaltung 2015 nicht habe nachvollziehen und interpretieren können; - dass die Privatklägerin keine Kenntnis vom Vertrag zwischen dem Beschuldigten und O.________ gehabt habe, aus dem sie eine Forderung von CHF 100‘000.00 ableiten könne; - dass auch nach seinem Ausscheiden E-Mails an den Beschuldigten geleitet worden seien;