Hinzu kommt, dass im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Gründe ins Feld geführt wurden, wieso das Liquidationsverfahren «erschwert bzw. verunmöglicht» worden sei (bezeichnend hierfür das Plädoyer der Privatklägerin vor erster Instanz, in welchem sie nicht weniger als neun [sic] solcher Gründe auflistete, pag. 499 f.). Im Raum stand namentlich: - dass die Privatklägerin für in Mahnung gestellte Beträge die Rechnungen bei den Gläubigern habe herausverlangen müssen; - dass die Privatklägerin der Steuerverwaltung keine Originalbelege habe einreichen können; - dass der Privatklägerin Kosten in Bezug auf die Verwaltung der G.________ [Adresse] und Q.__