Doch auch aus dieser Formulierung wird nicht klar, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Unklar ist namentlich die Art des «Erschwerens», d.h. ob es beispielsweise um ein Verzögern, ein Verteuern oder um das Generieren von zusätzlichem Aufwand geht. Offen bleibt auch, welches Dokument in der grünen Mappe diesen Nachteil wie bewirkt haben soll. Hinzu kommt, dass im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Gründe ins Feld geführt wurden, wieso das Liquidationsverfahren «erschwert bzw. verunmöglicht» worden sei (bezeichnend hierfür das Plädoyer der Privatklägerin vor erster Instanz, in welchem sie nicht weniger als neun [sic] solcher Gründe auflistete, pag.