Warum die Originalgeschäftsunterlagen für das Liquidationsverfahren benötigt worden seien, bleibt in der Anklage offen. Die Vorinstanz entfernte sich in der Folge von dieser Formulierung und ging bei ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, als erheblicher Nachteil angeklagt sei ein «Erschweren bzw. Verunmöglichen des Liquidationsverfahrens» (pag. 537: Dem Ergebnis der Beweiswürdigung zufolge […], erschwerte bzw. verunmöglichte [der Beschuldigte] es den Liquidatorinnen (Vertreterinnen der C.________ AG in Liquidation), ihr Aufgaben und Pflichten faktisch auszuüben). Doch auch aus dieser Formulierung wird nicht klar, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird.