Beim Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB ist die Folge der Tatausführung das Zufügen eines erheblichen Nachteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.3). Der erhebliche Nachteil muss mithin in der Anklageschrift genügend konkretisiert sein. Vorliegend wird der erhebliche Nachteil in der Anklageschrift so gut wie kaum umschrieben. Es steht lediglich, die sich in der grünen Mappe befindenden Originalunterlagen seien «für das Liquidationsverfahren der C.________ AG in Liquidation benötigt» worden (pag. 179). Warum die Originalgeschäftsunterlagen für das Liquidationsverfahren benötigt worden seien, bleibt in der Anklage offen.