Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2.1). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält in dieser Beziehung fest, dass die Anklageschrift namentlich die Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat. Beim Tatbestand der Sachentziehung nach Art.