Die Verteidigung brachte vor, der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, welcher Art der erhebliche Nachteil gewesen sei, zu dem das Verhalten des Beschuldigten geführt habe. Sie machte mithin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in seiner Informationsfunktion geltend. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert