5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2019 vollumgänglich an (pag. 561 f.). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Zivilpunkt von der Privatklägerin unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).