2. A.________ sei vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen zwischen 12.08. und 08.11.2016 in P.________, z.N. von C.________ AG in Liquidation, freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben. 4. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. 5. Der Kanton Bern und anteilsmässig die Privatklägerin seien zu verpflichten, dem Berufungskläger die Aufwendungen der Verteidigung gemäss nachzureichender Kostennote zu ersetzen. 6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien anteilsmässig dem Kanton Bern und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.