568). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 570 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. September 2019, pag. 593 f.) sowie ein Erhebungsbericht (datierend vom 28. August 2019, pag. 598 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden E.________ (pag. 605 Z. 1 ff.) und der Beschuldigte (pag. 609 Z. 161 ff.) an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut einvernommen.