Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 42 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Suppleantin Friederich Hörr, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG in Liquidation vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Sachentziehung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 2. November 2018 (PEN 2017 188) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 2. November 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Sachentzie- hung, begangen zwischen dem 12. August und 8. November 2016 in P.________, z.N. der C.________ AG in Liquidation, und verurteilte ihn in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 180.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘160.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festge- setzt wurde (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), zu den Verfahrenskos- ten von CHF 2‘600.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Privatklägerin) von CHF 8‘400.60 (Ziff. I.4 des erstin- stanzlichen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. November 2018 Berufung an (pag. 519). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Januar 2019. Die Beru- fungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 18. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 561). Rechtsanwalt D.________ teilte mit Schreiben vom 5. März 2019 mit, dass er we- der Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt (pag. 568). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 570 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. September 2019, pag. 593 f.) sowie ein Erhebungsbericht (datierend vom 28. August 2019, pag. 598 f.) über den Be- schuldigten eingeholt. Zudem wurden E.________ (pag. 605 Z. 1 ff.) und der Beschuldigte (pag. 609 Z. 161 ff.) an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut einvernommen. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge: 2 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteils vom 2. November 2018 in Bezug auf die Zif- fern II. sowie III.2. und III.3 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, Rückgabe der beschlag- nahmten Gegenstände an den Berufungskläger sowie Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen zwischen 12.08. und 08.11.2016 in P.________, z.N. von C.________ AG in Liquidation, freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft zu- rückzugeben. 4. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. 5. Der Kanton Bern und anteilsmässig die Privatklägerin seien zu verpflichten, dem Berufungskläger die Aufwendungen der Verteidigung gemäss nachzureichender Kostennote zu ersetzen. 6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien anteilsmässig dem Kanton Bern und der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge: Ad Strafpunkt I. Herr A.________ sei schuldig zu erklären der Sachentziehung, begangen zwischen 12.08.2016 bis am 08.11.2016 in P.________, z.N. der C.________ AG in Liquidation und in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zu einer nach gerichtlichem Er- messen festzulegenden Strafe zu verurteilen. Ad Zivilforderung II. Die Zivilforderung der C.________ AG in Liquidation sei auf den Zivilweg zu verweisen. Ad Kosten- und Entschädigungsfolgen III. Herr A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG in Liquidation eine Parteientschädi- gung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziff. I/4. des Urteils der Gerichts- präsidentin T.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland in Sachen PEN 17 188 vom 02. November 2018 zu bezahlen. IV. Herr A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG in Liquidation eine Parteientschädi- gung bezüglich des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennote vom 22. Oktober 2019 zu bezahlen. V. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. 3 Ad beschlagnahmte Gegenstände und Weiteres VI. Der beschlagnahmte Gegenstand, Grüne Mappe «Jahresabschluss 2015» (Ziff. 1.4. der Be- schlagnahmeverfügung vom 05.12.2016), sei der C.________ AG in Liquidation nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Strafsache zurückzugeben. VII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs mit Berufungs- erklärung vom 18. Februar 2019 vollumgänglich an (pag. 561 f.). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu be- urteilen. Demgegenüber blieb der Zivilpunkt von der Privatklägerin unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechte- rungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 10. Februar 2017 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 179): Der Beschuldigte bewahrte an seinem Wohndomizil im Keller eine grüne Mappe, angeschrieben mit „Jahresabschluss 2015“ auf, welche diverse Originalrechnungen und Belege im Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 2015 der F.________ AG bzw. der C.________ AG (ab 14. März 2016) enthielt, obwohl er die Niederlegung seiner Geschäftstätigkeit als Verwaltungsratspräsident und Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG mit Schreiben vom 21. Juni 2016 per 30. Juni 2016 bekannt ge- geben hatte und in der Folge mehrmals von der C.________ AG in Liquidation (ab 30. Juni 2016) schriftlich (am 12. und 26. August 2016, 13. und 16. September 2016) aufgefordert wurde, u.a. diese Originalgeschäftsunterlagen herauszugeben, welche für das Liquidationsverfahren der C.________ AG in Liquidation benötigt wurden und diese trotzdem nicht aushändigte. Die Verteidigung brachte vor, der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, welcher Art der erhebliche Nachteil gewesen sei, zu dem das Verhalten des Be- schuldigten geführt habe. Sie machte mithin eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes in seiner Informationsfunktion geltend. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert 4 sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2.1). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält in dieser Beziehung fest, dass die Anklageschrift namentlich die Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat. Beim Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB ist die Folge der Tatausführung das Zufügen eines erheblichen Nachteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.3). Der erhebliche Nachteil muss mithin in der Anklageschrift genügend konkretisiert sein. Vorliegend wird der erhebliche Nachteil in der Anklageschrift so gut wie kaum um- schrieben. Es steht lediglich, die sich in der grünen Mappe befindenden Originalun- terlagen seien «für das Liquidationsverfahren der C.________ AG in Liquidation benötigt» worden (pag. 179). Warum die Originalgeschäftsunterlagen für das Liqui- dationsverfahren benötigt worden seien, bleibt in der Anklage offen. Die Vorinstanz entfernte sich in der Folge von dieser Formulierung und ging bei ih- rer rechtlichen Würdigung davon aus, als erheblicher Nachteil angeklagt sei ein «Erschweren bzw. Verunmöglichen des Liquidationsverfahrens» (pag. 537: Dem Er- gebnis der Beweiswürdigung zufolge […], erschwerte bzw. verunmöglichte [der Beschuldigte] es den Liquidatorinnen (Vertreterinnen der C.________ AG in Liquidation), ihr Aufgaben und Pflichten fak- tisch auszuüben). Doch auch aus dieser Formulierung wird nicht klar, was dem Be- schuldigten genau vorgeworfen wird. Unklar ist namentlich die Art des «Erschwe- rens», d.h. ob es beispielsweise um ein Verzögern, ein Verteuern oder um das Ge- nerieren von zusätzlichem Aufwand geht. Offen bleibt auch, welches Dokument in der grünen Mappe diesen Nachteil wie bewirkt haben soll. Hinzu kommt, dass im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Gründe ins Feld geführt wurden, wieso das Liquidationsverfahren «erschwert bzw. verunmöglicht» worden sei (bezeichnend hierfür das Plädoyer der Privatklägerin vor erster Instanz, in welchem sie nicht weniger als neun [sic] solcher Gründe auflistete, pag. 499 f.). Im Raum stand namentlich: - dass die Privatklägerin für in Mahnung gestellte Beträge die Rechnungen bei den Gläubigern habe herausverlangen müssen; - dass die Privatklägerin der Steuerverwaltung keine Originalbelege habe einrei- chen können; - dass der Privatklägerin Kosten in Bezug auf die Verwaltung der G.________ [Adresse] und Q.________ [Adresse] entstanden seien; 5 - dass die Privatklägerin bzw. die H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG) die Buchhaltung 2015 nicht habe nachvollziehen und interpretieren kön- nen; - dass die Privatklägerin keine Kenntnis vom Vertrag zwischen dem Beschuldig- ten und O.________ gehabt habe, aus dem sie eine Forderung von CHF 100‘000.00 ableiten könne; - dass auch nach seinem Ausscheiden E-Mails an den Beschuldigten geleitet worden seien; Aufgrund dieses «Lavierens» von einem Vorwurf zum anderen konnte dem Be- schuldigten bis zum Schluss nicht klar sein, mit welchem Inhalt das Gericht die of- fene Formulierung im Anklagesachverhalt schliesslich füllen würde. Selbst der Vorinstanz scheint nicht ganz klar gewesen sein, welcher erhebliche Nachteil genau angeklagt war, wie ihre eher vagen Ausführungen hierzu in der Ur- teilsbegründung zeigen (pag. 537 f.): Durch das Behalten bzw. Vorenthalten der Original Dokumente und Belege war es den Liquidatorin- nen unmöglich bzw. erschwert, ihre Pflicht, nämlich ein ordnungs- und rechtmässiges Liquidationsver- fahren durchzuführen, wahrzunehmen. Aufgrund des Vorenthaltens dieser Unterlagen erwuchs der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil, da aufgrund der vorhandenen Unterlagen bei der Prüfung der Buchhaltung erhebliche Unklarheiten bestanden. Es kann auf den Bericht der H.________ AG vom 05.10.2016 (p. 278ff) verwiesen werden. Zwar waren diese Unklarheiten nicht alle im Vorenthalten dieser Unterlagen begründet. Aber das Fehlen der Unterlagen hat die Arbeit der Liquidation erheblich erschwert. Ausserdem kam die im Zivilprozess SLZAG.2018.7-ASLVON geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von über CHF 100‘000.00 nur dadurch zum Vorschein, weil die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde und im Rahmen dieser dann die grüne Mappe sicherge- stellt worden ist, worin sich der Vertrag mit Frau O.________ und andere Belege befunden hatten. […] Keiner der im Laufe des Strafverfahrens erwähnten Gründe wird auch nur mit ei- nem Wort im Anklagesachverhalt umschrieben. Genau das wäre aber zu erwarten gewesen. Es kann nicht Sache des Beschuldigten und des urteilenden Gerichts sein, in den Akten nach wesentlichen Bestandteilen des Sachverhaltes zu forschen und diesbezüglich Annahmen zu treffen. Dem Beschuldigten konnte nicht klar sein, was ihm genau vorgeworfen wird. Es liegt daher eine Verletzung des Anklage- grundsatzes in seiner Informationsfunktion vor. Rechtsfolge hiervon wäre grundsätzlich die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung bzw. Präzisierung an die Staatsanwaltschaft (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO). Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Wie nachfolgend gezeigt wird (E. 9), ist aus den vorhandenen Akten nämlich schlicht nicht ersicht- lich, inwiefern das Liquidationsverfahren durch die Nichtherausgabe der grünen Mappe erschwert worden sein soll. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; vgl. ferner BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Kammer prüft daher nachfolgend trotz der festgestellten Ver- 6 letzung des Anklagegrundsatzes, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt anhand der Aktenlage beweismässig erstellen lässt. 7. Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird vom Be- schuldigten einzig, dass (1) er von der grünen Mappe in seinem Keller gewusst ha- be und (2) das Liquidationsverfahren erschwert worden sei. 8. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 528 – 533). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurden E.________ und der Beschuldigte erneut einvernommen. E.________ gab zum Beweisthema zusammengefasst an, Probleme bei der Liqui- dation habe es insofern gegeben, als in Bezug auf das Mandat der Stadt S.________, bei dem es um eine Mietliegenschaft an der G.________ [Adresse] gegangen sei, keine Buchhaltung vorhanden gewesen sei. Die Stadt S.________ habe die Privatklägerin einklagen wollen, weil das Mandat nicht richtig geführt wor- den sei. Sie hätten ihren Buchhalter und Informatiker beiziehen müssen, um die Buchhaltung etc. zu finden und zu überprüfen. Schliesslich hätten sie erreicht, dass die Stadt S.________ ihnen mehr Zeit gegeben habe, aber natürlich sei das Man- dat gekündigt worden. Zudem seien E-Mails immer noch an den Beschuldigten ge- leitet worden, was viele Probleme bereitet habe. Viele der vorhandenen Ordner seien leer gewesen. Es sei sehr schwer gewesen, alles nachzuvollziehen. Der Be- richt der H.________ AG habe erstellt werden können, weil ein Teil der Unterlagen vorhanden gewesen sei, aber nicht alles. Es habe extrem viele Ordner gehabt. Ein paar seien zwar angeschrieben, aber leer gewesen (pag. 606 Z. 61 – 72, Z. 83 – 88). Sie hätten des Weiteren auch Mahnungen erhalten, von denen sie nicht gewusst hätten, woher sie stammten. Sie, E.________, könne nicht mehr sagen, ob die Rechnungen aus dem Jahr 2015 oder 2016 stammten. Sie hätten auch eine Mah- nung der Steuerbehörden betreffend noch zu bezahlende Steuern erhalten und nicht gewusst, auf was sich diese beziehe. Sie hätten daraufhin Kontakt mit den Steuerbehörden aufnehmen müssen, um die fehlenden Unterlagen zu erhalten. Es seien laufend Rechnungen reingekommen, die den Zeitraum von ein zwei Monaten vorher betroffen hätten. Auf Frage, ob die Mahnungen Rechnungen in der grünen Mappe betroffen hätten, gab E.________ an, sie wisse nicht mehr, was alles in der grünen Mappe gewesen sei. Wenn sie sich aber richtig erinnere, sei es einzig um die Steuerrechnung gegangen (pag. 606 Z. 72 – 76, Z. 90 – 96, Z. 118 – 131). Auf Frage, seit wann sie gewusst habe, dass es eine Rechnung gebe betreffend N.________ [Eishockey Club]-Donatoren-Beitrag, gab E.________ an, Frau K.________ habe ihr einfach gesagt, dass sie [Anm.: K.________ und der Be- schuldigte] manchmal ein Spiel schauen gegangen seien, da sie beide Eishockey gemocht hätten (pag. 607 Z. 111 – 113). 7 Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie Kenntnis vom Vertrag zwischen dem Beschuldigten und Frau O.________ erhalten habe. Sie habe jedenfalls noch keine Kenntnis davon gehabt, als sie in die C.________ AG eingestiegen sei. Auf Frage von Rechtsanwalt D.________, ob sie den Vertrag erst im Strafverfahren zu Ge- sicht bekommen habe, gab E.________ an, der Vertrag sei ihr gegeben worden, als sie bei der Polizei gewesen sei (pag. 607 Z. 102 – 105, Z. 145 – 147). Der Beschuldigte gab zum Beweisthema zusammengefasst an, er habe nicht mehr präsent gehabt, dass die grüne Mappe in seinem Keller existiert habe. Bei der Befragung bei der Polizei sei dann seine erste Antwort gewesen, er habe die Mappe nicht zurückgeben müssen. Heute bleibe er aber bei seiner Version anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [wonach er nicht mehr gewusst habe, dass die grüne Mappe im Keller gewesen sei]. Die Mappe sei im Keller gefunden worden, wo er die Unterlagen provisorisch zwischengelagert habe (pag. 610 Z. 236 ff.). Er habe das erstinstanzliche Urteil angefochten, weil er der Überzeugung sei, dass er der Privatklägerin keinen Nachteil bei der Liquidation gebracht habe (pag. 609 Z. 187 – 190). Insbesondere sei die Privatklägerin über den Vertrag zwischen ihm und O.________ informiert gewesen. K.________ sei sicher informiert gewesen, habe er doch in dieser Zeit mit ihr gefrühstückt und über alles gesprochen. Der Ver- trag sei auch im Businessplan aufgeführt gewesen (pag. 611 Z. 247 – 250). Auf Frage, wieso er E.________ offenbar eine andere Bilanz vorgelegt habe als der Steuerverwaltung in M.________, gab der Beschuldigte an, die vorgehaltene Bi- lanz/Erfolgsrechnung auf pag. 282/283 sage ihm nichts, sie sei ja nicht einmal von ihm unterschrieben (pag. 610 Z. 227 – 231). 9. Würdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen zum Rahmengeschehen Die Gründung und der Verkauf der F.________ AG sind dubios. Nach Aussage des Beschuldigten habe er im Internet ein Inserat gesehen, wonach man eine Aktien- gesellschaft für CHF 10‘000.00 habe kaufen können (pag. 609 Z. 192 ff.). Er habe sich in der Folge auf dieses Inserat hin gemeldet und sei in Kontakt mit O.________ getreten. Diese gründete daraufhin (im Hinblick auf die spätere Über- nahme durch den Beschuldigten) am 11. Juni 2015 in Arbon die F.________ AG, wobei das Aktienkapital von CHF 100‘000.00 voll liberiert wurde (Öffentliche Ur- kunde vom 11. Juni 2015, rosa Mappe). Mit Vertrag vom 30. Juli 2015 verkaufte O.________ sodann dem Beschuldigten sämtliche Aktien der F.________ AG für CHF 10‘000.00, wobei der Käufer zur Kenntnis nahm, dass in der Übergabebilanz der AG ein Aktionärsdarlehen von CHF 100‘000.00 vorhanden ist und dieses im Bewusstsein, dass das Aktionärsdarlehen einer Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Obligationenrecht [OR; SR 220] entspricht, übernahm (grüne Mappe; pag. 438 f.). Es macht den Anschein, als ob O.________ die Bargelder der C.________ AG nach deren Gründung sogleich wieder abzog. Dies ist nicht Ge- genstand des laufenden Verfahrens. Desgleichen nicht, ob der Beschuldigte den Kaufpreis von CHF 10‘000.00 mit Mitteln der gekauften F.________ AG bestritt (vgl. pag. 369 und pag. 455). Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte die 8 CHF 10‘000.00 nicht O.________ auszahlte, sondern der U.________ AG, in deren Verwaltungsrat sich der Ehemann von O.________ befand. In den Worten des Be- schuldigten sei das ein «Konstrukt» gewesen (pag. 611 Z. 285 ff.). Am 6. Oktober 2015 wurde der Sitz der F.________ AG nach M.________ verlegt und K.________, die damalige Konkubinatspartnerin des Beschuldigten, als Ver- waltungsrätin mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt (öffentliche Urkunde vom 6. Oktober 2015, rosa Mappe). Nach Aussage des Beschuldigten sei von An- fang klar gewesen, dass der Beschuldigte und K.________ das Unternehmen zu- sammen «gründen» und als Verwaltungsratsmitglieder führen würden (pag. 610 Z. 206 ff.). Später wollte der Beschuldigte das Unternehmen als Immobiliengesellschaft kapita- lisieren und suchte Büroräumlichkeiten. K.________ arbeitete zu jener Zeit bei der Immobiliengesellschaft I.________ AG und konnte den Beschuldigten an deren Muttergesellschaft, die J.________ AG, vermitteln. Der Beschuldigte stellte dieser kurz vor Weihnachten 2015 seinen Businessplan vor und die J.________ AG zeig- te Interesse an einer Zusammenarbeit. Vorgesehen war eine Kapitalerhöhung, nach deren Durchführung die J.________ AG 51 % der Aktien, K.________ 25 % der Aktien und der Beschuldigte 24 % der Aktien erhalten sollte (pag. 610 Z. 212 ff.). Dieses Vorhaben wurde in der Folge auch so umgesetzt. Am 14. März 2016 wurde die F.________ AG in C.________ AG umfirmiert. Daneben wurden der Sitz nach S.________ verlegt und das Aktienkapital um CHF 100‘000.00 erhöht. Zusätzlich in den Verwaltungsrat wurde E.________ gewählt, die Vorgesetzte von K.________ bei der I.________ AG. Alle Verwaltungsräte waren nunmehr zu zweien zeich- nungsberechtigt (pag. 12). Das neu eingeworfene Aktienkapital von CHF 100‘000.00 wurde (im Ergebnis) von der J.________ AG bezahlt, die dafür ausgegebenen Aktien jedoch vom Beschuldigten gezeichnet. Das Geld floss dabei von der J.________ AG über Notar L.________ auf das Kapitaleinzahlungskonto der C.________ AG, auf das der Beschuldigte zugriff und wovon er die geschulde- te Bareinlage leistete (pag. 37; pag. 610 Z. 233 f.; pag. 611 Z. 279 ff.). Operativ be- gann die C.________ AG im März 2016 (pag. 611 Z. 258 f.). Im April 2016, d.h. ein Monat nach der Kapitalerhöhung, kam es zum Streit zwi- schen dem Beschuldigten und K.________. Das Paar trennte sich (pag. 610 Z. 222 f.). Zudem wurden die im Rahmen der Kapitalerhöhung beigebrachten CHF 100‘000.00, offenbar mangels Rentabilität der C.________ AG, bereits innert kürzester Zeit beinahe aufgebraucht. Am 20. Mai 2016 wurde der Beschuldigte da- her zur ausserordentlichen Generalversammlung eingeladen und vor die Wahl ge- stellt, entweder sämtliche Aktien der C.________ AG zu kaufen oder aber das Un- ternehmen werde aufgelöst (pag. 611 Z. 259 ff.). Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Juni 2016 wurde die Liquidation des Unternehmens beschlossen. Als Liquidatorinnen wurden K.________ und E.________ bestimmt. Der Beschuldigte legte sein Mandat als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrats nieder und übergab der C.________ AG ein Übergabeprotokoll, eine Bi- lanz/Erfolgsrechnung per Rücktritt sowie Kontoauszüge diverser transaktions- relevanter Konti (pag. 46 ff.; pag. 49; pag. 50 ff.; pag. 54 f.; pag. 56 ff.). Zudem 9 wurde der Privatklägerin offenbar auch eine Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 übergeben (pag. 6; pag. 278 f.; pag. 280; pag. 282). Am 21. September 2016 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen Sachentziehung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung (pag. 2 ff.). In der Folge wurde am 13. Oktober 2016 wegen Sachentziehung eine Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten eröffnet (pag. 1) und am 8. November 2016 eine Hausdurchsuchung bei ihm bzw. in der Wohnung seines Bruders, bei dem er nach der Trennung von K.________ vorübergehend wohnte, durchgeführt (pag. 107). Dabei wurden die in Frage stehende grüne Mappe, eine rosa Mappe, Lohnabrech- nungen März/Februar 2016, ein USB-Stick «[Bezeichnung]» und ein Laptop «[Be- zeichnung]» sichergestellt (pag. 125, 138 f.). Am 12. Januar 2017, d.h. nach der Hausdurchsuchung, verlangte der Steuerkom- missär des Kantonalen Steueramtes M.________ von der Privatklägerin die Kon- tenblätter der Buchhaltung 2015, den Nachweis der Aufwendungen zur Position Mitgliedschaften (betrifft N.________ [Eishockey Club] Donatoren) und eine aus- führliche Begründung für den Nichtausweis des liberierten Aktienkapitals von CHF 100‘000.00 in der Bilanz (pag. 461). Die Anfrage wurde von der H.________ AG beantwortet (pag. 463). 9.2 Wissen des Beschuldigten um grüne Mappe im Keller Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, dass sich die grüne Mappe in seinem Keller befand. Die Verteidigung brachte anlässlich der obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe die Mappe auf- grund einer «beruflichen und privaten Odyssee» (er habe sich von K.________ ge- trennt, sei in die Wohnung seines Bruders gezogen und habe seine Sachen dort im Keller zwischenlagern müssen) schlichtweg vergessen (pag. 614). Die Privatkläge- rin hielt dem entgegen, zwischen der Geschäftsniederlegung und der Hausdurch- suchung sei bloss kurze Zeit vergangen und der Inhalt der grünen Mappe sei bri- sant gewesen, weshalb davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin die grüne Mappe bewusst vorenthalten (pag. 616). Gegenüber dem privatklägerischen Anwalt führte der Beschuldigte aus, er habe sämtliche Unterlagen übergeben (pag. 86). Anlässlich der polizeilichen Befragung, mithin nach durchgeführter Hausdurchsuchung, gab der Beschuldigte an, er sei be- rechtigt gewesen, die Urkunden aufzubewahren (u.a. pag. 113, Z. 86 – 88). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber an, er habe nicht mehr gewusst, dass sich die Unterlagen bei ihm im Keller befän- den (pag. 496 Z. 22). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung an, er bleibe bei seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er nicht mehr präsent gehabt habe, dass diese Mappe existiert habe (pag. 610 Z. 236 ff.). Dies überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte den Um- stand, nicht gewusst zu haben, dass die grüne Mappe existiere, bei Zutreffen nicht bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme hätte erwähnen sollen. Daneben fand die Hausdurchsuchung nur wenige Monate nach dem Ausscheiden des Be- schuldigten aus der C.________ AG statt und ein Vergessen der grünen Mappe 10 scheint aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht wahrscheinlich. Daneben hat der Be- schuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgeführt, er habe nicht reagiert, weil er das Aktienzertifikat auch nicht erhalten habe, «ja so nach dem Motto, wenn ich das Aktienzertifikat nicht erhalte, dann gebe ich ihnen die verlangten Unterlagen nicht heraus» (pag. 497, Z. 28 – 30). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die grüne Mappe bei ihm im Keller befand und auch, was deren Inhalt war. 9.3 Erschweren des Liquidationsverfahrens Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch Nichtherausgabe der grünen Mappe die Liquidation der C.________ AG in Liquidation erschwert hat. Vorab ist mit der Vorinstanz und Rechtsanwalt B.________ festzuhalten, dass es vorliegend um die Nichtherausgabe der grünen Mappe geht (angeklagte Tathand- lung), weshalb sich das Erschweren des Liquidationsverfahrens (angeklagter Tater- folg) aus den darin befindlichen Dokumenten zu ergeben hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind somit die weiteren beschlagnahmten Gegenstände, nämlich die rosa Mappe, die Lohnabrechnungen März/Februar 2016, der (ohnehin leere) USB-Stick «[Bezeichnung]» und der Laptop «[Bezeichnung]» (pag. 125). Damit kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass die angeblich fehlenden Liegenschaftsbuchhaltungen zur G.________ [Adresse] und Q.________ [Adres- se], die von der Privatklägerin immer wieder ins Feld geführt wurden (pag. 6; pag. 82; pag. 89; pag. 94; pag. 96; pag. 606 Z. 61 ff.), nicht Verfahrensgegenstand sind. Hierzu lassen sich in der grünen Mappe nämlich keinerlei Unterlagen finden. Das gleiche gilt für die in der Strafanzeige vom 21. September 2016 erwähnten Rechnungen aus dem Jahr 2016 (u.a. pag. 5), befinden sich in der grünen Mappe doch nur Rechnungen aus dem Jahr 2015. Ebenfalls nichts mit der grünen Mappe zu tun hat der Umstand, dass nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der C.________ AG weiterhin E-Mails an ihn geleitet worden sein sollen (pag. 488 Z. 33 ff.; pag. 606 Z. 71). Weiter ist festzuhalten, dass der Tatzeitraum vom 1. Juli bis 8. November 2016 an- geklagt ist und der Beschuldigte nach dieser Zeit nicht mehr in Besitz der grünen Mappe war, da diese anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 beschlagnahmt wurde. Der Privatklägerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Liquidationsverfahren sei dadurch erschwert worden, dass sie gegenüber den Steuerbehörden nicht habe Rechenschaft ablegen können über die Buchhaltung 2015 (pag. 488 Z. 14 ff.; pag. 490 Z. 19 ff.; pag. 489 Z. 25 ff.; pag. 607 Z. 90 ff., Z. 130 f.: «Wenn ich mich richtig erinnere, ging es einzig um die Steuerrechnung»). Das Schreiben des Steuerkommissärs des Kantonalen Steuer- amtes M.________, mit welchem er von der Privatklägerin die Kontenblätter der Buchhaltung 2015, den Nachweis der Aufwendungen zur Position Mitgliedschaften (betrifft N.________ [Eishockey Club] Donatoren) und eine ausführliche Be- gründung für den Nichtausweis des liberierten Aktienkapitals von CHF 100‘000.00 in der Bilanz, mithin Unterlagen, die sich in der grünen Mappe befanden, verlangte, datiert nämlich vom 12. Januar 2017 (pag. 461). Es erfolgte damit (1) nicht im an- 11 geklagten Tatzeitraum, (2) nach den Herausgabebegehren und der Strafanzeige der Privatklägerin aus dem Jahre 2016 und (3) zu einem Zeitpunkt, als der Be- schuldigte nicht mehr in Besitz der grünen Mappe war. Das Schreiben des Steuer- kommissärs vom Januar 2017 betrifft somit nicht den Verfahrensgegenstand. Dass die Privatklägerin noch von anderen Steuerbehörden (insbesondere wie behauptet von der Steuerverwaltung des Kantons R.________, pag. 489 Z. 34 ff.) vor dem 8. November 2016 aufgefordert worden wäre, Originalbelege einzusenden, die sich in der grünen Mappe befunden hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Betreffend die weiteren Vorbringen der Privatklägerin ist für die Kammer nicht er- wiesen, inwiefern dadurch das Liquidationsverfahren erschwert worden sein soll. Wenn die Privatklägerin beispielsweise angibt, sie habe laufend Mahnungen erhal- ten (was im Übrigen unbewiesen blieb), ist darin per se kein Erschweren des Liqui- dationsverfahrens zu sehen. Gläubiger informieren bei einer einfachen Anfrage gerne über den Grund einer Forderung, um zu ihrem Geld zu kommen. Das gleiche gilt für Rechnungsbelege. Es wäre für die Privatklägerin beispielsweise ein leich- tes gewesen, beim N.________ [Eishockey Club] nach einem Beleg für den geleis- teten Donatoren-Beitrag zu fragen. Es ist nicht zu sehen, inwiefern eine solche An- frage das Liquidationsverfahren erschwert hätte. Was den Aktienkaufvertrag vom 30. Juli 2015 zwischen dem Beschuldigten und O.________ (pag. 438 f.) anbelangt, geht die Kammer davon aus, dass die Privat- klägerin bereits Kenntnis von dessen Inhalt gehabt haben musste, wenngleich sie nicht in Besitz einer Kopie des Vertrags gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte und K.________ waren rund drei Jahre ein Paar, lebten im Konkubinat, assen zusam- men und haben miteinander über alles gesprochen (pag. 610 Z. 207 ff.; pag. 611 Z. 247 ff.). Es ist für die Kammer schlicht nicht vorstellbar, dass die beiden nie über die Modalitäten des Aktienkaufs durch den Beschuldigten gesprochen haben sol- len, zumal es sich bei einer Schuldübernahme im Umfang von CHF 100‘000.00 um eine beträchtliche Summe handelt. Es ist zudem anzunehmen, dass K.________ nicht unwesentlich in das Unternehmen involviert gewesen ist, war sie doch bereits früh (im Oktober 2015) als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin bei der F.________ AG dabei, übernachtete auf deren Kosten in Hotels und besuchte im Namen des Unternehmens Spiele des N.________ [Eishockey Club] zusammen mit dem Beschuldigten (pag. 12; pag. 607 Z. 12 ff.; pag. 610 Z. 207 ff.; pag. 611 Z. 252 ff.; Hotelrechnung vom 20. Juni 2015 und N.________ [Eishockey Club]- Donatoren-Beitrags-Beleg vom 16. Juni 2015 in grüner Mappe). Die Aussage des Beschuldigten, wonach K.________ sicher über den Aktienkauf mit O.________ orientiert gewesen sei (pag. 611 Z. 247 ff.), erscheinen daher durchaus glaubhaft. Seine Aussage findet auch Stütze im Bericht der H.________ AG vom 5. Oktober 2016, in welchem diese – noch vor der Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 – die korrekte Verbuchung der fehlenden CHF 100‘000.00 im Kontokorrent des Beschuldigten vornahm, woraus sich ergibt, dass sie zu diesem Zeitpunkt be- reits über entsprechende Unterlagen verfügt haben dürfte. Sie sprach auch schon explizit von einer Einlagenrückgewähr nach Art. 680 OR (pag. 279; vgl. zur Be- rechnung ferner pag. 285): 12 Das Konto [Nummer] „Kontokorrent CHF A.________“ weist einen falschen Betrag aus. Es sind meh- rere falsche Beträge gebucht, Buchungen ohne Beleg getätigt, als das auch einige Buchungen fehl- ten. Nach den Korrekturen resultiert voraussichtlich ein Aktiv Aktionärsdarlehen über CHF 99‘970.85 und somit eine Einlagerückgewähr im Sinne von Art. 680 OR. Schliesslich weist auch der auf dem Aktienkaufvertrag angebrachte Stempel «GE- BUCHT» (pag. 438) darauf hin, dass er nicht etwa verheimlicht werden sollte, son- dern bewusst Eingang in die grüne Mappe zu den anderen Buchhaltungsunterla- gen fand. Zwar versäumte es der Beschuldigte schlussendlich, ein Aktionärsdarle- hen in der Bilanz aufzuführen. Das ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zusammengefasst hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin nichts vom Aktienkaufvertrag bzw. von den Umständen der Grün- dung der F.________ AG gewusst haben soll. Das Liquidationsverfahren wurde folglich nicht dadurch erschwert, dass die Privatklägerin in Unkenntnis über den Ak- tienkaufvertrag blieb, aus welchem sie eine Forderung von CHF 100‘000.00 ablei- ten will. Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen der Privatklägerin, sie habe die Buchhaltung des Jahres 2015 mangels Vorliegens der Unterlagen in der grünen Mappe nicht überprüfen können. Der H.________ AG lag bei Erstellen ihres Be- richts vom 5. Oktober 2016 (pag. 278 ff.) dieselbe Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 vor, die sich auch in der grünen Mappe befand und die einen Gewinn von CHF 9‘541.10 auswies. Sie konnte diese in ihrem Bericht ohne die Unterlagen der Hausdurchsuchung nachvollziehen und interpretieren. Das legt nahe, dass die Pri- vatklägerin über aussagekräftige Unterlagen zur Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 verfügt haben muss, bevor die grüne Mappe beim Beschuldigten sicherge- stellt worden war. So war die H.________ AG beispielsweise in der Lage, anhand der vorhandenen Urkunden die Frage nach den Mitgliedschaften zu beantworten (siehe Auszug aus der Buchhaltung der Privatklägerin vom 30. Juli 2015, pag. 467 ff.). Diese befinden sich nicht in der grünen Mappe und zeigen desglei- chen auf, welche Kreditoren und Debitoren im Jahr 2015 anfielen. Auch aus dem Übergabeprotokoll vom 23. Juni 2016 (pag. 50 ff.) geht hervor, dass die Privatklä- gerin in Besitz etlicher Unterlagen zur Buchhaltung des Jahres 2015 war. Die kon- stanten und gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklä- gerin über sämtliche Akten zumindest in Kopie verfügt habe (pag. 113 Z. 97; pag. 114 Z. 181pag. 493 Z. 39 f.; pag. 494 Z. 10 ff., Z. 36 ff.; pag. 495 Z. 15 f., Z. 28 f.; pag. 611 Z. 249 f.), findet somit Stütze in den Akten. Zudem scheint wenig glaubhaft, dass die J.________ AG im Rahmen der Kapitalerhöhung CHF 100‘000.00 in die C.________ AG investiert haben soll, ohne vorgängig ein- lässlich den letzten Abschluss des Unternehmens geprüft zu haben. Die Kammer geht daher in dubio pro reo davon aus, dass die Privatklägerin zumindest in Kopie über sämtliche Unterlagen verfügte, die sich in der grünen Mappe befanden. Es ist in der Folge nicht zu sehen, inwiefern die Privatklägerin die Buchhaltung/Erfolgs- rechnung 2015 nicht hätte überprüfen können. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Geschäftsjahr 2015 bereits abgeschlossen war und die Privatklä- gerin für die Liquidation in erster Linie auf den Abschluss des ersten Halbjahres 2016 abzustellen hatte. 13 10. Fazit Zusammengefasst hält es die Kammer nicht für erwiesen, dass der Beschuldigte durch die Nichtherausgabe der grünen Mappe das Liquidationsverfahren für die Privatklägerin erschwert hat. Er ist daher vom Vorwurf der Sachentziehung, angeb- lich begangen zwischen dem 12. August und 8. November 2016 in P.________ zum Nachteil der C.________ AG in Liquidation, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 11. Kosten 11.1 Erste Instanz Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der be- schuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Ver- fahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Antragsteller auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privat- kläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tra- gen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2). Vorliegend war es der Privatklägerin freigestellt, sich bloss als Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen. Sie beschränkte sich jedoch nicht darauf, lediglich Strafan- trag gegen den Beschuldigten zu stellen, sondern nahm stattdessen aktiv als Pri- vatklägerin am erst- und oberinstanzlichen Verfahren teil. Sie zog Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter bei, liess durch ihn diverse Urkunden einreichen und anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Ergän- zungsfragen an den Beschuldigen und die einvernommene Auskunftsperson stel- len, beantragte in beiden Instanzen eine Verurteilung des Beschuldigten und be- gründete diesen Antrag ausführlich anlässlich ihrer beiden Parteivorträge. Ihre Mo- tivation bestand offensichtlich auch im Sammeln von Beweisen für das parallel lau- fende Zivilverfahren gegen den Beschuldigten, das auch im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde (vgl. bspw. pag. 486). Demgegenüber war die Staatsan- waltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht persönlich ver- treten und verzichtete auch in oberer Instanz auf eine Teilnahme am Verfahren. Das Strafverfahren wurde daher vorwiegend im Interesse der Privatklägerin durch- geführt. Es rechtfertigt sich daher, dass sie grundsätzlich auch das Kostenrisiko 14 trägt, zumal die fehlerhafte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Bedeutung blieb. Die Kammer hält es daher für angemessen, in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00 der Privatklägerin aufzuerlegen. 11.2 Obere Instanz In oberer Instanz werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterlie- gens verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen und obsiegt damit vollumfänglich. Demgegenüber dringt die Privatklägerin mit keinem ihrer Anträge durch und hat daher als unterliegende Partei zu gelten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ei- ne Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und stellte keinerlei Anträge. Die Kammer auferlegt deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00 der unterliegenden Privatklägerin. 12. Entschädigung Die Privatklägerschaft kann verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, sofern die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung lautet ähnlich wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen für die Anwendbarkeit beider Bestimmungen sind analog und Art. 432 Abs. 2 StPO ist konsequenterweise gleich auszulegen wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Werden die Kosten der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann eine der beschuldigten Person zugesprochene Entschädi- gung gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Entsprechend den Ausführungen zur Kostenfolge ist die Entschädigung des Be- schuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren von CHF 7‘640.25 und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘584.20, insgesamt ausmachend CHF 13‘224.45 (inklusive Auslagen und MWST), in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO von der Privatklägerin auszurich- ten. Die Kammer stellt bei der Berechnung der Entschädigung auf die von Rechts- anwalt B.________ eingereichte Kostennote ab (pag. 620 f.) und rechnet ihm für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung einen (vorbehaltenen) Aufwand von 3.5 Stunden auf. 13. Genugtuung Eine Genugtuung für die Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 wird mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht gesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Hausdurchsuchung dauerte bloss eine Stunde und wurde zudem nicht in der Wohnung des Beschuldigten, sondern in derjenigen seines Bruders durchgeführt (pag. 123). 15 IV. Verfügungen Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 1.1 bis 1.4 der Beschlagnahmeverfügung vom 5. Dezember 2016) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 16 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. No- vember 2018 (Einzelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt ver- fügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG in Liquidation auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen zwischen dem 12. August und 8. November 2016 in P.________, z.N. der C.________ AG in Liquidation. III. Die C.________ AG in Liquidation wird in Anwendung von Art. 427 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO verurteilt 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 6‘100.00; 2. zur Bezahlung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘640.25 im erst- und CHF 5‘584.20 im oberinstanzlichen Verfahren, insgesamt ausmachend CHF 13‘224.45 (inklusive Auslagen und MWST), für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 1.1 bis 1.4 der Beschlagnahmeverfügung vom 5. Dezember 2016) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. November 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18