nachforderbarer Betrag CHF 1’305.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'583.05 im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 3'489.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 1'305.90, im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 816.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/8 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht.