C. A.________ in Anwendung der Art. 47 und 49 StGB; Art. 28 Abs. 1 VRV; Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG; Art. 66, 73 und 75 SSV zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 5. Mai 2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________;