Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'229.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 592.35, ebenfalls im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 296.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen 24. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.