_ mit Kostennote vom 24. April 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'459.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 11 Stunden entspricht (pag. 428 f.). Die Kammer erachtet die Honorarnote als angemessen und entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'459.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'229.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.___