_____ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 1'305.90, ebenfalls im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 816.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/8 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin Dr. B.________ mit Kostennote vom 24. April 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'459.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 11 Stunden entspricht (pag.