Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte und als angemessen erachtete Kostennote vom 29. Juli 2019 bestimmt und ist zu bestätigen (kleine Abweichung aufgrund einer Rundungsdifferenz). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 3'489.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B._____