23. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwältin Dr. B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'583.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 24.25 Stunden entspricht (pag.