Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, der Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (ohne Kos-