Hingegen wurde die Beschuldigte des Diebstahls schuldig gesprochen (darauf entfallend 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 5/8 (4/8 für die rechtskräftigen Schuldsprüche und 1/8 für den Diebstahl), ausmachend CHF 5‘301.60, aufzuerlegen. Die verbleibenden 3/8, ausmachend CHF 3‘180.95, werden vom Kanton Bern getragen. Gemäss Art.