Der erstinstanzliche Freispruch betreffend die Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (darauf entfallend 1/4 bzw. 2/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) wurde nunmehr bestätigt. Hingegen wurde die Beschuldigte des Diebstahls schuldig gesprochen (darauf entfallend 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten).