22. Verfahrenskosten 22.1 Im Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 8‘482.55 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 1/2 (Beschuldigte) zu 1/2 (Kanton Bern; 1/4 auf die Einstellungen und 1/4 auf den Freispruch entfallend) aufgeteilt.