Der Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der aktuellen Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbefehl vom 18. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art.