Auch wenn sich die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren einsichtig zeigte und sie sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, müsste ihr grundsätzlich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis ist davon auszugehen, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und die Beschuldigte nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Der Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren.